Entscheidungsstichwort (Thema)
Reiseleistungen i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 UStG unterliegen als einheitliche Leistungen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer nur eine Leistung, wie z. B. die Weitervermietung von Ferienwohnungen ohne Anreise und Verpflegung, erbringt.
2. Soweit der Unternehmer keine Dienstleistungen Dritter als Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, sondern seine Ausgangsleistungen durch Einsatz eigener Mittel als Eigenleistung erbringt, liegt keine Reiseleistung i. S. d. § 25 Abs. 1 UStG vor.
3. Liegt eine Reiseleistung i. S. d. § 25 UStG vor, so gelten die in der Vorschrift bestimmten Regeln zur Einheitlichkeit der Leistung, zum Leistungsort und zur Bemessungsgrundlage und verdrängen den allgemeinen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung.
4. Die sonstige Leistung i. S. d. § 25 Abs. 3 S. 1 UStG (Reisedienstleistung) unterliegt dem Regelsteuersatz.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 11; UStG § 25 Abs. 1 S. 1; UStG § 25 Abs. 1 S. 3; UStG § 25 Abs. 1 S. 5; UStG § 25 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 10/19 (V R 60/16))
BFH (Urteil vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 10/19)
BFH (Beschluss vom 03.08.2017; Aktenzeichen V R 60/16)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob von der Klägerin erbrachte Leistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Satzungsgemäßer Gegenstand der mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Oktober 2011 gegründeten Klägerin sind die Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie die Vermietung und der Verkauf von Ferienimmobil...