rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des Grunderwerbsteuertatbestands des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf die Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine AG österreichischen Rechts nicht verfassungs- oder unionsrechtswidrig - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: II R 8/23)
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird eine AG, deren Geschäftsleitung sich in Österreich befindet und die mittelbar zu 100 % an Leasinggesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland sowie an einer österreichischen Kapitalanlagegesellschaft (KAG) beteiligt ist, welche als zivilrechtliche Eigentümerin mehrere in Deutschland belegene Grundstücke treuhänderisch für österreichische Immobilienfonds verwaltet, auf eine Gesellschaft österreichischen Rechts in der Rechtsform einer AG verschmolzen, so werden durch die Verschmelzung hinsichtlich der in Deutschland belegenen Grundstücke sowohl der Leasinggesellschaften als auch der KAG die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG erfüllt.
2. Die Anwendung des grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungstatbestandes des § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG auf diese Verschmelzung (siehe 1.) verstößt weder gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/7/EG in Verbindung mit Art. 4 der Richtlinie 2008/7/EG noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG; insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits vor.
3. Die Grunderwerbsteuer, die gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG bei einer Anteilsvereinigung erhoben wird, ist eine Besitzwechselsteuer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/7/EG.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 4; Richtlinie 2008/6/EG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; Richtlinie 2008/6/EG Art. 5 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 2008/6/EG Art. 6 Abs. 1; Richtlinie 2008/6/EG Art. 6 Abs. 2; ÖImmoInvFG § ...