Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungspflicht besonderes elektronisches Steuerberaterpostfachs eines Steuerberaters auch bei in eigener Sache beim Finanzgericht erhobener Klage
Leitsatz (redaktionell)
1. Für Steuerberater steht seit dem 1.1.2023 mit dem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, den sie zur Kommunikation mit den Finanzgerichten nutzen müssen. Diese Nutzungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Steuerberater für Mandanten oder in eigener Sache Anträge und Erklärungen bei Gericht einreicht, also auch dann, wenn die Klageschrift im Briefkopf und im Betreff den Steuerberater und seine Ehefrau mit ihrer Privatanschrift nennt und nur vom Steuerberater ohne Angabe seines Steuerberaterberufs unterschrieben ist.
2. Ebenso wie § 52d Satz 1 FGO für Rechtsanwälte ist auch § 52 Satz 2 FGO für Steuerberater statusbezogen auszulegen. Diese statusbezogene Auslegung des § 52d FGO verletzt nicht den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
Normenkette
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; FGO § 52d S. 1; FGO § 52d S. 2; FGO § 62 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; StBerG § 86d Abs. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 25.11.2025; Aktenzeichen VIII R 2/25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Kläger wurden als Eheleute in den Streitjahren 2006 bis 2009 sowie 2012 bis 2016 und 2019 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Steuerberater.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2023 beantragte der Kläger die abweichende Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer 2006 bis 2009 aus Billigkeitsgründen, hilfsweise deren Erlass. Mit Schreiben vom 2. Januar 2023 und 18. Januar 2023 beant...