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FG München Urteil vom 06.12.2002 - 5 K 4177/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikation eines Gewinns, den die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG aufgrund der Kündigung des Gesellschaftsvertrages erzielen. Gewerbesteuermessbetrag 1993. (der A GmbH & Co. KG)

 

Leitsatz (redaktionell)

Kündigen die beiden einzigen Kommanditisten einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der daraus entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Aufdeckung stiller Reserven von Grundstücken des Umlaufvermögens erwachsen ist.

 

Normenkette

GewStG 1991 § 2 Abs. 1 S. 1; EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2; GewStG 1991 § 7

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Gewinn, den die beiden einzigen Kommanditisten aufgrund ihrer Kündigung des KG-Vertrages erzielt haben, ein gemäß §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn ist, mit der Folge, dass dieser Gewinn nicht als Gewerbeertrag zu erfassen ist.

I.

Die Klägerin (Klin), die A GmbH …, war die geschäftsführende Komplementärin der am 27.4.1992 gegründeten A GmbH & Co. KG (= KG; vgl. das Schreiben an das Amtsgericht … – Registergericht – in Sachen Neuanmeldung einer KG vom 27.4.1992 sowie die schriftliche Bestätigung der bis dahin mündlich festgelegten Bestimmungen zum Gesellschaftsvertrag vom 18.7.1994 …). Aufgrund der Kündigung des KG-Vertrags durch die beiden alleinigen Kommanditisten X und Y zum 30.6.1993 gingen alle Aktiva und Passiva gegen eine Abfindung in Höhe von 30.949,46 DM (zur Berechnun...

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