Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur einkommensteuerlichen Behandlung der aus einem Konkursvermögen erzielten Einkünfte. Maßstab der Aufteilung der Einkommensteuer in einen konkursgebundenen und einen konkursfreien Teil
Leitsatz (redaktionell)
1. Die auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs geratenen OHG beruhende Einkommensteuer gehört zu den vorweg aus der Konkursmasse zu begleichenden Massekosten.
2. Als Maßstab, wie die Einkommensteuer in einen konkursgebundenen und den konkursfreien Teil aufzuspalten ist, eignet sich insbesondere die Aufteilung nach dem Anteil der konkursbedingten Einkünfte am Gesamtbetrag der Einkünfte aber auch die Aufteilung entsprechend den Grundsätzen über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO 1977.
Normenkette
EStG 1987 § 15 Abs. 1, § 34c Abs. 1 S. 2; BerlinFG § 25 Abs. 2 Nr. 1; AO 1977 §§ 268, 157 Abs. 1 S. 2; KO §§ 57, 58 Nr. 2, § 59 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Unter Änderung der Verfügung vom 06. Juli 1995 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 14. Mai 2003 wird die als Massekosten im Konkurs der R OHG zu berücksichtigende Einkommensteuer 1989 der Gesellschafterin E. auf DM der hierauf noch zu entrichtende Betrag auf DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3 / 5, die Beigeladenen zu 1. und 2. zu 2 / 5.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für Einkünfte aus der Beteiligung an einer in Konkurs gefallenen OHG an den Konkursverwalter ein Leistungsbescheid ergehen durfte. Der Konkursverwalter einer OHG erzielte nicht unerhebliche Einkünfte, die das Finanzamt entsprechend dem Feststellungsbescheid der Zusammenveranlagung einer Gesellschafterin (Beigeladene zu 1.) mit ihrem Eheman...