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FG München Urteil vom 05.11.1997 - 5 K 2905/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitgliedes einer Bank als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übernahme von Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Bank, das allenfalls abstrakt gefährdet ist, durch den Arbeitgeber führt zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers getätigt wurden, weil die Maßnahmen zumindest teilweise aus gestalterischen Gründen durchgeführt, nur teilweise bezuschusst worden sind und mit der Gewährung des Zuschusses ein erheblicher finanzieller, dauerhafter Vorteil für das Vorstandsmitglied verbunden war.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 50, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen IX R 109/00)

 

Gründe

Streitig ist, ob Aufwendungen des Arbeitgebers für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus eines Vorstandsmitglieds einer Sparkasse als Arbeitslohn zu erfassen sind.

I.

Der Kläger (Kl) ist seit Februar 1990 Vorstandsmitglied der Sparkasse Seine Ehefrau, die Klin, ist nicht berufstätig. Nach den anläßlich einer Lohnsteuer-LSt-Außenprüfung bei der Bank getroffenen Feststellungen hat diese aufgrund eines Vorstandsbeschlusses vom Januar 1992 den Einbau verschiedener Sicherheitsmaßnahmen in dem vom Kl mit seiner Familie bewohnten in den Jahren 1966/67 erbauten Einfamilienhaus in N, entsprechend der bisherigen Vorgehensweise bei den weiteren Vorstandsmitgliedern mit 33894,50 DM bezuschußt. Dieser Betrag ist dem Kl im Jahr 1992 zum Ausgleich der von ihm verauslagten Beträge überwiesen worden, er wurde von der Bank nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt. Der Gesamtaufwand der im Erd- und Obergeschoß...

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