Entscheidungsstichwort (Thema)
Stromsteuerbefreiung. „Betreibenlassen” beim Contracting
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesetzeszweck legt es nahe, die Begriffe „Betreiben” und „Betreibenlassen” in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG auf das Contracting zu beziehen, wobei der Contractor als der Betreiber und der Contractingnehmer als derjenige anzusehen ist, der die Anlage (hier eine Biogasanlage) betreiben lässt.
2. Das Betreibenlassen setzt nicht voraus, dass das wirtschaftliche Risiko der Anlage getragen werden muss; vielmehr dient das Contracting auch dazu, Risiko vom Contractingnehmer auf den Contractor zu verlagern.
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 auf 82.840,93 EUR festgesetzt wird.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine Gemeinde. Ihre Stadtwerke versorgen als Eigenbetrieb kommunale Abnahmestellen unter anderem mit Strom und Wärme.
In der Stadtratssitzung vom 16. April 2007 beriet der Stadtrat erstmals über die zukünftige Energieversorgung für den Bäder- und Schulbereich, und insofern über die Inbetriebnahme verschiedener Anlagearten, u.a. Biogasanlagen. Weiter befasste er sich in den Sitzungen vom 18. Mai 2009 und 12. Oktober 2009 mit dem Thema Heizungsanlagen und den zur Verfügung st...