Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse;. Grundsatz von Treu und Glauben, Fürsorgepflicht des Finanzamts. Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann zulässig, wenn USt-Vorauszahlungsbescheide sich durch den USt-Jahresbescheid erledigt haben. Umsatzsteuer-Vorauszahlung II, III, IV/1997
Leitsatz (redaktionell)
Haben sich USt-Vorauszahlungsbescheide durch den später ergangenen USt-Jahresbescheid erledigt, kann ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der USt-Vorauszahlungsbescheide dann bestehen, wenn sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Bescheide Fragen stellen, die im Rahmen der Anfechtung des Jahresbescheids nicht geklärt werden können.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 1 S. 4; AO § 89
Gründe
(teilweise Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
I.
Der Kläger wird als Unternehmensberater seit 1976 zur Umsatzsteuer (USt) veranlagt.
Nach der USt-Jahreserklärung 1994 ergab sich eine festzusetzende Steuer von 10.787 DM. Daraufhin forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) den Kläger mit Schreiben vom 14. April 1997 (Bl. 3 Sonderakte UStVA II/1997) zur Abgabe von vierteljährlichen USt-Voranmeldungen (UStVA) ab 1. April 1997 auf. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabeverpflichtung wurden erläutert. Der Kläger versichert, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 11. August 1997 wurde der Kläger an die Abgabe der UStVA II/1997 erinnert. Mit Schreiben vom 21. August 1997 bat der Kläger um Erläuterung, warum nach 20 Jahren Tätigkeit plötzlich Voranmeldungen abzugeben seien und um Angabe der rechtlichen Grundlage. Das FA stellte mit Schreiben vom 29. August 1997 (Bl. 5 f. Sonderakte UStVA 11/1997) nochmals die Rechtslage dar.
Mit Bescheid vom 18. September 1997 wurde die USt-Vo...