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FG München Urteil vom 05.04.1995 - 13 K 663/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1990 der Grdstgem. F. W. und F. M.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

I.

(Kurzentscheidung gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

Die Kläger (Kl) sind zu 3/4 bzw. 1/4 Miteigentümer des im Jahr 1990 mit einem Lebensmittelmarkt bebauten Geschäftsgrundstück T.-Str. 4. Sie betreiben lt. Angabe des Klägervertreters die Vermietung eines Supermarktes in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), obwohl ein Gesellschaftsvertrag nicht vorliegt. Das Grundstück wurde im Jahre 1990 aus dem Gewerbebetrieb des Klägers W. entnommen, nachdem er dieses wegen Aufgabe des Brennstoff- und Landmaschinenhandels im Rahmen seines weiterhin bestehenden Werkzeug- und Haushaltswareneinzelhandelsgeschäftes nicht mehr zu eigenbetrieblichen Zwecken benötigte. Der Entnahmewert wurde mit dem Beklagten (Finanzamt –FA–) einvernehmlich auf 296.550 DM festgelegt (1977 qm × 150 DM/qm). Mit notariellem Vertrag vom 14. August 1990 hat W. einen Viertelanteil an dem entnommenen Grundstück an seinen Sohn M. (den Kl zu 2. überlassen). Als Gegenleistung wurde lt. Veräußerungsmitteilung ein Pflichtteilsverzicht vereinbart (s. Bl. 3 Vorheftung der Feststellungs-Fest-Akte). Der Kläger M. ist als Architekt selbständig tätig.

Die Miteigentümergemeinschaft errichtete mit Bezugsfertigkeit 30. Oktober 1990 auf dem Grundstück einen Supermarkt, der ab Bezugsfertigkeit unter Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung vermietet ist. Gebäudeherstellungskosten sind lt. Baukostenaufstellung i.H.v. 677.429 DM angefallen, für Außenanlagen wurden 51.670 DM auf gewendet. In einem Anlageverzeichnis ist auch der Grund und Boden mit 30...

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