Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Mindestbesteuerung nach § 10a S. 1 und 2 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
An der Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a GewStG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung bestehen auch in Fällen, in denen negative Einkünfte wegen der Beendigung der werbenden Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr vorgetragen werden können, jedenfalls dann keine Zweifel, wenn diese Beendigung auf einer entsprechenden bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht (a. A. FG München v. 31.7.2008, 8 V 1588/08; FG Nürnberg v. 17.3.2010 1 V, 1379/2009).
Normenkette
GewStG § 10a Sätze 1-2; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Begrenzung des Verlustabzugs gemäß § 10a Gewerbesteuergesetz in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes und anderer Gesetze vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2922, BStBl I 2004, 20; – GewStG –) verfassungswidrig ist.
Die im Jahr … gegründete Klägerin, eine sog. Objektgesellschaft, erwarb im Folgejahr einen Regional Jet (Flugzeug), ihre einzige wesentliche Geschäftsgrundlage, und vermietete diesen mit Vertrag vom … (Mietvertrag) ab dem … bis zum … an die … (GmbH). Ausschließlich aus dieser Vermietungstätigkeit erzielte die Klägerin in diesem Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einem ebenfalls am … abgeschlossenen Vertrag räumte die … (T-Ltd.) der Klägerin das Recht ein, das Flugzeug mit einer sechsmonatigen Andienungsfrist zum … zu einem Verkaufspreis in Höhe von … US-Dollar an die T-Ltd. zu veräußern; mit Schreiben vom … übte die ...