Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwendung von Erdgas für begünstigte Zwecke. Festsetzung der Energiesteuer als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Beginn der Antragsfrist. Steueranmeldung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vergütung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG setzt ein versteuertes Energieerzeugnis voraus. Das Merkmal der Versteuerung setzt zumindest voraus, dass die Steuer, für die bei einem Entlastungsanspruch eine Vergütung beansprucht wird, bereits festgesetzt worden ist, wenn nicht weiter gehend sogar auf deren Zahlung abzustellen sein könnte.
2. Keine Versteuerung sind geleistete Vorauszahlungen des Lieferers.
3. Der Senat teilt nicht die Auffassung des BMF (Schreiben v. 19.10.2011 unter I.2.), wonach § 95 Abs. 1 S. 4 EnergieStV i. d. F. v. 30.9.2011 nur bei Festsetzungen durch Steuerbescheid (z.B. nach einer Außenprüfung) gelten soll, nicht jedoch für Steueranmeldungen, denen lediglich durch die Fiktion des § 168 S. 1 AO die gleiche Wirkung wie einer Steuerfestsetzung zukomme.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1, § 39 Abs. 5, § 1 Abs. 1 S. 3; EnergieStV § 95 Abs. 1 S. 4 Fassung: 2011-09-30; AO § 169 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, § 170 Abs. 1, § 168 S. 1, § 155 Abs. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid vom 18. März 2013 über die Ablehnung einer Änderung der Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 2. Quartal 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2013 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, die Steuerentlastung gemäß § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 2. Quartal 2011 auf insgesamt 60.075,92 EUR festzusetzen.
2. Der Bescheid vom 27. November 2013 über die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 EnergieStG für das 3. Quartal 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom gleichen Tag ...