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FG München Urteil vom 01.06.2015 - 10 K 650/14 (veröffentlicht am 10.08.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags. der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Besteuerungsgrundlagen. Änderungssperre

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteuerungsgrundlagen sind nur insoweit i. S. d. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.d.F. des JStG 2010 (BGBl 2010 I S. 1768) „der Steuerfestsetzung … zugrunde gelegt worden” und damit bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu berücksichtigen, als sie Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer hatten. Daran fehlt es, wenn das FA in einem geänderten Bescheid zwar nacherklärte Verluste ausweist, die Steuer aber wegen der Änderungssperre des § 351 Abs. 1 AO in gleicher Höhe wie im letzten bestandskräftigen Bescheid festsetzt.

 

Normenkette

EStG § 10d Abs. 4 Sätze 4-5; AO § 351 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2016; Aktenzeichen IX R 31/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein verbleibender Verlustvortrag zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2006 in Höhe von 142.790 EUR festzustellen ist.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 13. Mai 2009 auf 62.964 EUR fest. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich dabei auf 214.908 EUR. Dieser Bescheid erging ohne Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig. In der Folge einer Betriebsprüfung erhöhte das FA mit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 11. Februar 2011 die Steuerfestsetzung auf 79.811 EUR.

Im anschließenden Einspruchs...

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      (1)[2] 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro[3] [Bis 31.12.2023: 10 000 000 Euro], bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, ...

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