Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel der Abschreibungsmethoden innerhalb des § 7 Abs. 5 EStG. Einkommensteuer 1993 und 1994
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Falle der Nutzungsänderung einer vermieteten Eigentumswohnung (Vermietung erst zu Wohnzwecken, anschließend als Büro und Lagerraum zu gewerblichen Zwecken) ist entgegen der in Richtlinie 44 Abs. 8 EStR 1993 wiedergegebenen Verwaltungsansicht ein Wechsel von der degressiven Wohngebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zulässig, wenn der Vermieter bereits im Jahr der Anschaffung des Objekts die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme beider Abschreibungsmethoden erfüllt hat.
2. Die degressive Abschreibung für Wohnungen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG ist eine spezialgesetzliche Regelung, die die Grundnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt. Daher kommt in Veranlagungszeiträumen, in denen die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Regelung (= Nutzung zu Wohnzwecken) nicht mehr erfüllt sind, wieder die Abschreibungsmethode nach der Grundnorm zur Anwendung.
3. Bei einem durch die gesetzliche Systematik des § 7 Abs. 5 EStG vorgegebenen Wechsel der Abschreibungsmethoden handelt es sich nicht um einen willkürlichen Wechsel.
Normenkette
EStG 1990 § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, S. 2; EStR 1993 R 44 Abs. 8
Nachgehend
Tenor
1. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994, jeweils vom 26.7.2001, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.10.2001 sind dahin gehend abzuändern, dass anstelle der bisher angesetzten Gebäudeabschreibungen im Jahr 1993 17 031 DM und im Jahr 1994 17 610 DM berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Steuerberechnung dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das U...