Entscheidungsstichwort (Thema)
3-Objekt-Grenze bei Verkauf von vier Eigentumswohnungen. gesonderter Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992, 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Errichtung und Veräußerung von vier Eigentumswohnungen liegt jedenfalls dann kein gewerblicher Grundstückshandel vor, wenn mindestens ein Objekt ohne Gewinnerzielungsabsicht veräußert wurde, da dieses Objekt auf die 3-Objekt-Grenze nicht angerechnet wird.
2. Die 3-Objekt-Grenze gilt entgegen dem Vorlagebeschluss des X. Senats des BFH vom 29.10.1997, XR 183/96, weiterhin auch bei der Errichtung von Wohnobjekten und ist deshalb unabhängig davon anzuwenden, ob die erworbenen Grundstücke in unverändertem Zustand weiterveräußert oder vor Veräußerung noch bebaut worden sind.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die angefochtenen Feststellungsbescheide 1992 und 1993 vom 29. Februar 1996 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die beklagte Behörde.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Kläger einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben haben.
Die Kläger sind Eheleute, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.
Der Kläger ist als Maurer, die Ehefrau, die Klägerin, als Werkarbeiterin nichtselbständig tätig.
Die Kläger erwarben am 5. Juni 1991 ein unbebautes Grundstück zum Kaufpreis von 248.000 DM, den ihnen die beiden Söhne … und … als zinsloses Darlehen zur Verfügung gestellt hatten.
Durch Teilungserklärung vom 4. Oktober 1991 bildeten die Kläger aus dem zu errichtenden Mehrfamilienhaus vier Eigentumswohnungen (Wohnung Nr. 1 bis 4). Noch am gleichen Tag veräußerten sie die Wohnung Nr. 3 im 1. Obergeschoß (Miteigentumsanteil 210/1000) und Nr. 4 im Dachgeschoß (294/1000 Miteigentumsanteil) an...