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FG München Gerichtsbescheid vom 23.03.2004 - 7 K 4036/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertansatz bei formwechselnder Umwandlung nach § 25 UmwStG. Abzug der der übertragenden Gesellschaft entstandenen Umwandlungskosten bei der übernehmenden Gesellschaft. Körperschaftsteuer 1996. Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 30.6.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1996. Umsatzsteuer 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der formwechselnden Umwandlung einer KG in eine GmbH i.S. des § 25 UmwStG kann –entgegen BMF-Schreiben vom 25.3.1998 IV B 7-S 1978-21/98, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.30– aus der fehlenden Anwendbarkeit des § 24 UmwStG nicht gefolgert werden, dass aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes zwingend der Buchwert fortzuführen ist.

2. Aufwendungen, die die übertragende KG aufgrund des anlässlich der Umwandlung abgeschlossenen Steuerberatervertrages zu tragen hat, können nicht von der übernehmenden GmbH als Betriebsausgaben abgezogen werden.

 

Normenkette

UmwStG 1995 §§ 25, 24, 20 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 4, 1; KStG § 8 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.10.2005; Aktenzeichen I R 38/04)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 1996 vom 22. März 2001 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. August 2001 ist ein Auftragsbestand in Höhe von 550.000 DM in der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1995 zu berücksichtigen und zum 30. Juni 1996 abzuschreiben sowie der Gewerbesteuermessbetragsbescheid 1996 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Körperschaftsteuergesetz (a. F.) zum 30. Juni 1996, jeweils vom 22. März 2001, entsprechend zu ändern.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Beklagten übertragen.

4. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/50, der Beklagte zu 47/50.

5. Das Urteil ist im Kostenpunk...

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