Entscheidungsstichwort (Thema)
Fortbildungskosten. Übungsleitertätigkeit. Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Unterschreiten die Einnahmen aus einer Übungsleitertätigkeit den Freibetrag des § 3 Nr. 26 EStG idF des StBereinG vom 22.12.1999 (BGBl I 1999, 2601), kommt ein Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nach § 3c EStG nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1-2, § 3c Abs. 1, § 3 Nr. 26
Tenor
1. Der ESt-Bescheid 2001 vom 06.09.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2003 wird dahingehend abgeändert, dass die ESt auf … EUR (= … DM) herabgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt bis zur Einschränkung des Klageantrags zu 80 % der Kläger und zu 20 % der Beklagte. Die Kosten des Verfahrens nach Einschränkung des Klageantrags trägt zu 48 % der Kläger und zu 52 % der Beklagte.
4. Der Gerichtsbescheid ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von Aufwendungen für den Erwerb einer Schwimmtrainerlizenz als Werbungskosten bei einem Berufssoldaten.
I.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kläger (Kl) ist Soldat bei der Bundeswehr und dort u.a. als …und Sportausbilder eingesetzt. Als Sportausbilder hat er im Streitjahr und den nachfolgenden Jahren die Sportarten Schwimmen und Rettungsschwimmen für die etwa 40 Soldaten seiner Einheit unterrichtet. Im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2001 machte er Kosten für den Erwerb einer B-Trainer-Ausbildung Schwimmen in Höhe von … DM (…) geltend. Der Lehrga...