Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1996
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center sind dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn durch eine im Vornhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Training notwendig ist, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Das Training muß außerdem nach Einzelverordnung unter Verwortung eines Arztes oder eines sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden.
Normenkette
EStG § 33
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 jeweils mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit zusätzlichen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
In der Einkommensteuererklärung 1996 machten sie Kursgebühren des Kl in Höhe von 600 DM für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center sowie die hierfür angefallenen Fahrtkosten von 1.298 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Bescheid vom 3.2.1998 setzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer 1996 auf 7.512 DM fest, ohne die Aufwendungen für das Herz-Kreislauf-Training zu berücksichtigen. Zur Begründung führte das FA an, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig gewesen seien. Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.5.1998).
Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung tragen die Kl im Wesentlichen vor, der Kl leide an einem „labilen Hypertonus”. Zur Stabilisie...