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FG München Gerichtsbescheid vom 15.02.2024 - 7 K 363/24 (veröffentlicht am 10.09.2024)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Trennung von Verfahren. gewerbesteuerliche Organschaft. Ansatz eines laufenden Verlustanteils einer Organgesellschaft aus einer beendeten atypisch stillen Gesellschaft beim Gewerbeertrag des Organträgers

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Trennung des Verfahrens ist regelmäßig ermessensgerecht, wenn das Verfahren nur in Bezug auf einen Streitgegenstand entscheidungsreif ist. Auch die Trennung von Verfahren wegen umfangreichen Streitstoffs und wegen unterschiedlicher Streitpunkte in einzelnen Streitjahren ist nicht willkürlich.

2. Eine atypisch stille Gesellschaft mit einer GmbH als Geschäftsinhaber kann nicht Organgesellschaft im Rahmen einer gewerbesteuerlichen Organschaft sein.

3. Verlustanteile der Organgesellschaft aus einer beendeten atypisch stillen Gesellschaft, die in die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs der atypisch stillen Gesellschaft auf den Schluss des Erhebungszeitraums eingegangen sind, können in diesem Erhebungszeitraum nicht beim Gewerbeetrag des Organträgers berücksichtigt werden.

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2; GewStG § 10a; FGO § 73 Abs. 1

Tenor

1. Die Klage i.S. Gewerbesteuermessbetrag 2008 wird abgetrennt und abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des abgetrennten Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

I.

Im vorliegenden Verfahren ist u.a. streitig, ob ein laufender Gewerbeverlust des Jahres 2008 einer zum 31.12.2008 beendeten atypisch stillen Gesellschaft gewerbesteuerlich beim Organträger zum Ansatz kommen kann, soweit der Anteil auf eine Organgesellschaft entfällt.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der auf sie im Jahr … verschmolzenen … (H-GmbH). Unternehmenszweck der H-GmbH war lt. Handelsregister … in den Streitjahren 2007 und 2008 der Erwerb und das Halten von Bet...

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