Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbringen von Zigaretten in das Steuergebiet
Leitsatz (redaktionell)
Werden im Stauraum eines Lkw unversteuerte Zigaretten gefunden, kommt es für die Steuerschuldnerschaft des Fahrers nicht darauf an, ob er Kenntnis von den Zigaretten hatte oder ob sie ihm gehörten. Der Steueranspruch entsteht verschuldensunabhängig, sobald der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 38 AO).
Normenkette
TabStG §§ 19, 20 Abs. 1, 2 Nrn. 2, 5; TabStV § 22b; RL Nr. 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 Buchst. c
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Hauptzollamt – HZA) den Kläger zu Recht als Schuldner von Tabaksteuer in Anspruch genommen hat.
Am 16. Februar 2009 wurden von einer Mobilen Kontrollgruppe des HZA bei einer Kontrolle in X/Deutschland in einem Stauraum des Aufliegers eines vom Kläger gefahrenen Lkw insgesamt 4.000 Stück unversteuerte Zigaretten aufgefunden.
Das HZA forderte deshalb mit Steuerbescheid vom gleichen Tag vom Kläger 562,89 EUR Tabaksteuer an, weil er 4.000 Stück Zigaretten ohne deutsche Steuerzeichen zu gewerblichen Zwecken in das deutsche Steuergebiet verbracht habe. Eine Freimenge wurde nicht belassen.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 19. März 2009 als unbegründet zurück. Mit seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass ihm die vorgefundenen Zigaretten nicht gehört hätten.
Der Kläger beantragt,
den Steuerbescheid vom 16. Februar 2009 und die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bringt im Wesentlichen vor, dass es nicht darauf ankomme, ob der Kläger Kenntnis von den Zigaretten gehabt habe. Wegen der Menge und der Art der Beförderung...