Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsregelungen beim ErbStG. Erhöhung der persönlichen Freibeträge durch das ErbStRG
Leitsatz (redaktionell)
1. Für eine freigebige Zuwendung, für die die Schenkungsteuer bis zum 31.12.2008 entstanden ist, weil die Schenkung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a. F. bis dahin ausgeführt worden ist, kommt die Anwendung der durch das ErbStRG erhöhten persönlichen Freibeträge nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 ErbStG n. F. nicht in Betracht.
2. Anderes folgt nicht aus der mit dem BeitrRLUmsG eingefügten Übergangsregelung des § 37 Abs. 7 ErbStG, denn das Wahlrecht nach § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG überbrückt lediglich den durch das BeitrRLUmsG zum 14. Dezember 2011 stattgefundenen, nicht hingegen den durch das ErbStRG zum 1. Januar 2009 erfolgten Normenwechsel.
Normenkette
ErbStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 37 Abs. 7 S. 2; ErbStRG Art. 1; BeitrRLUmsG Art. 11
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger in Bezug auf mehrere Schenkungen durch seine Mutter in den Jahren 2007 und 2008 anstatt des gemäß der Vorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung vorgesehenen Freibetrages von 205.000 EUR der nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (ErbStRG; vgl. BGBl. 2008 I S. 3018) in Höhe von 400.000 EUR zusteht.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2010 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass er von seiner Mutter, …, mit notarieller Urkunde vom 18. Dezembe...