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FG München Gerichtsbescheid vom 12.05.2004 - 7 K 130/02 (veröffentlicht am 10.06.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer auf einer entgeltlichen, jedoch steuerrechtlich nicht anzuerkennenden Vereinbarung beruhenden Leistungserbringung einer GmbH gegenüber ihrem Gesellschaftergeschäftsführer. Rückgängigmachung einer verdeckten Gewinnausschüttung. Körperschaftsteuer. Gewerbesteuermessbetrag

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beruhen die von einer die Autoreparatur einschließlich der Unfallinstandsetzung betreibenden GmbH durchgeführten Kfz-Reparaturen auf einem –wegen fehlender Werklohnvereinbarung zivilrechtlich nicht anzuerkennenden– Reparaturauftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers und wird weder die Begleichung der Werklohnforderung angemahnt noch von dem vermeintlichen Unternehmerpfandrecht Gebrauch gemacht, sondern die Forderung lediglich als uneinbringlich ausgebucht, ist wegen fehlender steuerlicher Anerkennung der Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des für die erbrachte Leistung angemessenen Entgelts anzunehmen.

2. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht rückgängig gemacht werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BGB §§ 631, 632 Abs. 2, §§ 1257, 1233

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob und inwieweit wegen der von einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Reparaturen von Autos im Auftrag ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist.

Die Klägerin ist eine im Jahr 1993 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründete GmbH. Sie betreibt u.a. die Autoreparatur einschließlich der Unfallinstandsetzung. Gesellschafter der Klägerin waren zunächst Herr B mit einem Geschäftsanteil von 60 v.H. und Herr H mit einem Anteil von 40 v.H. In der Zeit vo...

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