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FG München Gerichtsbescheid vom 09.10.2003 - 7 K 4861/01 (veröffentlicht am 25.11.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung von Provisionsansprüchen aus der Herstellung von Geschäftsbeziehungen dienendem Vertrag. Körperschaftsteuer 1995 und 1997. Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1995 und 1997. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Verpflichtet sich ein Warenlieferant mit dem Ziel der Herstellung dauerhafter Geschäftsbeziehungen zur Zahlung von umsatzabhängigen Boni gegenüber einem Verband, der zum Erhalt günstigerer Konditionen die Wareneinkäufe für seine Mitglieder organisiert und abrechnet und welche dieser im Rahmen der Rechnungsregulierung durch Gegenrechnung der bestehenden Ansprüche einbehält, sind die Ansprüche auf die Boni im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses der Mitglieder mit den Lieferanten beim Verband zu aktivieren.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; KStG § 8 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 675

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen I R 94/03)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Zeitpunkt der Aktivierung von Forderungen.

Die Klägerin ist eine GmbH. Sie nimmt die Aufgaben eines sog. Möbelverbundes wahr. Dabei unterstützt sie die ihr angeschlossenen Möbelhäuser (sog. „Anschlusshäuser”) bei deren Geschäftstätigkeit in vielfältiger Weise (vgl. dazu die Darstellung in der Klageschrift). Dazu gehört auch die Organisation des gemeinsamen Einkaufs für die Anschlusshäuser. In diesem Rahmen entwickelt die Klägerin zusammen mit verschiedenen Möbelherstellern Warensortimente, die am Markt erfolgversprechend erscheinen. Auf Messen gibt sie den Herstellern Gelegenheit, den Anschlusshäusern ihre Produkte zu präsentieren. Ziel der Zusammenarbeit der Klägerin mit ...

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