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FG München Gerichtsbescheid vom 09.03.2018 - 6 K 2641/17 (veröffentlicht am 25.04.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Günstigerrechnung des § 10 Abs. 4a EStG: Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Steuerpflichtigen, der als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist und eine Altersrente bezieht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen werden nicht „für” die Zukunftssicherung erbracht, wenn der Steuerpflichtige keinen Vorteil aus den Zahlungen haben kann.

2. Ein Steuerpflichtiger, der neben einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bezieht, erwirbt dadurch dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Folglich hat der Arbeitgeber die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge „für” die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen geleistet, so dass der Vorwegabzug um den Arbeitgeberanteil zu kürzen ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3-4, 4a, § 3 Nr. 62

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr 2015 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der am … geborene Kläger bezog ab 1. November 2014 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Streitjahr belief sich der Rentenbetrag auf … EUR. Ferner bezog der Kläger Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen. Im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2015 übte der Kläger eine nichtselbständige Tätigkeit bei der X-GmbH aus. Es handelte sich nicht um eine Geschäftsführertätigkeit, der Kläger war an der X-GmbH nicht als Gesellschafter beteiligt. Der Bruttoarbeitslohn belief sich auf 22.085 EUR. Die Klägerin bezog keine Einkünfte.

Der Kläger war im Jahr 2015 gesetzlich krankenversichert, die Klägerin als ...

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