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FG München Gerichtsbescheid vom 02.05.2007 - 6 K 3224/06 (veröffentlicht am 25.06.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuer-Guthabens, wenn eine Auschüttung durch eine Tochter-Gesellschaft im selben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter ausgeschüttet wird

 

Leitsatz (redaktionell)

Entsteht ein Körperschaftsteuerguthaben durch die sog. Nachsteuer und handelt es sich um eine Vorwegausschüttung für das laufende Jahr, so kann dieses Körperschaftsteuerguthaben bereits für die Körperschaftsteuerveranlagung des Veranlagungszeitraums der „doppelten”) Ausschüttung genutzt werden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben v. 6.11.2003, BStBl 2003 I S. 575, Tz. 40) setzt der im Veranlagungszeitraum 2002 geltende Wortlaut des § 37 Abs. 2 KStG nicht die vorhergehende, zum Ende des Vorjahres, erfolgte gesonderte Feststellung voraus.

 

Normenkette

KStG 2002 § 37 Abs. 2-3, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3, § 38 Abs. 1; KStG 1999 § 27 Abs. 3 S. 2, § 28 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2007; Aktenzeichen I R 42/07)

 

Tenor

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 21. Oktober 2003, geändert durch die Bescheide vom 23. Juni 2004 und 10. Februar 2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG vom 21. Oktober 2003, geändert durch die Bescheide vom 23. Juni 2004 und 10. Februar 2006, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 werden dahingehend geändert, dass ein weiterer Körperschaftsteuerminderungsbetrag in Höhe von 512.293 EUR berücksichtigt wird.

2. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden ...

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