Entscheidungsstichwort (Thema)
Mantelkauf trotz Übertragung von weniger als 75 % der Anteile im Jahr 1995. „Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs” nach Anteilsübertragung bei einer Holdinggesellschaft. gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1996. Gewerbesteuermessbetrag 1996. gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei Übertragung von weniger als 75 % der Anteile ist es denkbar, dass nach einem Mantelkauf die Gesellschaft vor der Anteilsübertragung nicht mehr wirtschaftlich mit der Gesellschaft nach der Anteilsübertragung identisch ist und ein Abzug der von der „alten” Gesellschaft erzielten Verluste bei der „neuen” Gesellschaft ausscheidet.
2. Die Rechtfolgen von § 8 Abs. 4 KStG (Mantelkauf) können auch dann in Betracht kommen, wenn erst nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mehr als 75 % der Anteile übertragen werden, der spätere Anteilsinhaber aber schon im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs bzw. der Zuführung neuen Betriebsvermögens eine Rechtsposition innehat, die der eines Anteilsinhabers von mehr als 75 % sehr nahe kommt (hier: Anteilserwerb von zunächst 60 % i.V.m. einer Übernahme fast aller gegen die Gesellschaft gerichteten Forderungen durch Abtretung an den Anteilserwerber).
3. Zum Begriff der „Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs” i. S.v. § 8 Abs. 4 KStG bei einer Holdinggesellschaft mit nur einer –wertlosen– Beteiligung.
Normenkette
KStG 1991 § 8 Abs. 4 Sätze 1-2; GewStG § 10a S. 4
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 8 Abs. 4 des Körpersch...