Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nichtigem Jahresabschluss einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wird eine Ausschüttung zunächst mit belastetem vEK verrechnet, welches später zur Finanzierung der Ausschüttung nicht mehr ausreicht, muss die Ausschüttung grundsätzlich auch dann mit dem dadurch negativ werdenden EK 02 verrechnet werden, wenn es durch vorhandenes EK 04 abgedeckt werden könnte (Anschluss an BFH-Urteil vom 25.4.2001 I R 43/00, BFH/NV 2001, 1607).
Normenkette
KStG § 28 Abs. 4, § 27 Abs. 3 S. 2, § 28 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin (Astin), die t. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist in den Bereichen Leistungselektronik, Lichtstelltechnik und Testausrüstung tätig. An ihr ist die t. Holding GmbH mit 70 v. H. des Stammkapitals beteiligt. Sie beschloss mit Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2000 eine Gewinnausschüttung des bilanzierten und testierten Jahresüberschusses zum 31. Dezember 1999 in Höhe von 1.737.437,17 DM nebst dem vorhandenen Gewinnvortrag in Höhe von 510.706,34 DM (insgesamt ein Betrag von 2.248.143,51 DM). Die entsprechenden Dividenden wurden noch im Dezember 2000 an die Gesellschafter der Astin ausgeschüttet. Die Astin führte die auf die Gewinnausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer in Höhe von 562.035,00 DM nebst Solidaritätszuschlag in Höhe von 30.912,00 DM im Januar 2001 ab. Die an die Astin ausgestellten Steuerbescheinigungen wiesen Eigenkapital (EK) 40 als für die Gewinnausschüttung...