Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1996
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Antragsteller ist selbständiger Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Er hat in seinem Betriebsvermögen einen inzwischen vollständig steuerlich abgesetzten Pkw BMW 525 i (Anschaffung November 1990), den er nach seiner Gewinnermittlung für rein betriebliche Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Privatfahrten nutzte. Von den geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.937,17 DM machte er bei der Einkommensteuerveranlagung 1996 nach Abzug eines Privatanteils von 30 v.H. unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Betriebsausgaben in Höhe von 4.197,68 DM geltend.
Der Antragsgegner (das Finanzamt) berücksichtigte keine Betriebsausgaben für den Pkw unter Hinweis auf die Berechnung des privaten Nutzungsanteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und die Billigkeitsregelung des Bundesministeriums der Finanzen zur „Kostendeckelung” und setzte die Einkommensteuer 1996 zunächst mit Zusammenveranlagungsbescheid vom 10.8.1998 auf 62.452 DM fest. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid in Gestalt der Änderungsbescheide zu anderen Punkten mit getrennter Veranlagung vom 4.11. und 30.11.1998 hat das Finanzamt noch nicht entschieden.
Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt mit Verfügung vom 26.98.1998 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24.9.1998).
Daraufhin beantragte der Antragsteller zunächst noch zusammen mit seiner Ehefrau beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides. Den Antrag seiner E...