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FG Münster Urteil vom 06.05.1998 - 4 K 6059/97 E (veröffentlicht am 01.07.1998)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuerveranlagung für 1996, in welcher Höhe der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Kraftfahrzeugs anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr (1996) als selbständiger Gastwirt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu seinem Betriebsvermögen gehörte ein Personenkraftwagen (Pkw) der Marke BMW 520 i, Baujahr 1992, dessen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer (USt) 48.650 DM betrug. Der Kl. nutzte den Pkw nicht nur betrieblich, sondern auch privat. Auch führte er nach seinen Angaben im Streitjahr an 230 Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (= 7 km Entfernungskilometer) mit dem Pkw durch.

In seiner Gewinnermittlung für 1996 nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzte der Kl. einen privaten Pkw-Nutzungsanteil von 1.000 DM an. Der Beklagte (Bekl.) wies den Kl. darauf hin, daß die Entnahme für die private Pkw-Nutzung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit 1 % des Fahrzeuglistenpreises je Monat anzusetzen sei. Daraufhin bat der Kl., einen privaten Nutzungsanteil von 5.621 DM in Ansatz zu bringen. Der private Nutzungsanteil betrage nach der 1 % Regelung zwar 486,50 DM × 12 = 5.838 DM zzgl. einer Erhöhung aufgrund der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 1.226 DM (Bruttolistenpreis von 48.650 DM × 0,03 % × 7 Km, so daß sich rechnerisch ein ertragsteuerlicher Nutzungsanteil von insgesamt 7.064 DM errechne. Es sei jedoch eine Deckelung des Nutzungsanteils auf maximal 50 % der im Streitjahr angefallenen Pkw-Kosten vorzunehmen. Die Kfz-Kosten hätten im Streitjahr 3.570,15 DM zzgl. einer Abschreibung von 7.673 D...

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