rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsätze im Zusammenhang mit dem Recycling kieferorthopädischer Produkte
Leitsatz (redaktionell)
Zu Unrecht hat das FA dem Antragsteller die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Umsätze eines Zahntechnikers für die Wiederaufbereitung gebrauchter Brackets und Bänder versagt. Entgegen der Ansicht des FA ist eine Beschränkung der Steuerermäßigung auf die diejenigen Umsätze, die im Auftrag eines Heilkundigen erfolgen, weder in § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG vorgesehen, noch ergibt sie sich aus dem Zusammenhang und der Systematik der Vorschrift. Auch aus dem Gemeinschaftsrecht lässt sich diese Einschränkung nicht herleiten.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 6
Tenor
1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 5.063,48 EUR und die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom 14. September 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird in Höhe von 2.984,80 EUR für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3222/08) beim Finanzgericht München ausgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die mit der Firma M GmbH (nachfolgend GmbH) getätigten Umsätze dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Der Antragsteller war in den Streitjahren mit dem Recycling kieferorthopädischer Produkte unternehmerisch tätig. Insbesondere bereitete er gebrauchte Brackets und Bänder für eine erneute Verwendung durch Zahnärzte und Kieferorthopäden auf.
Aufgrund einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt (FA) zu dem Ergebnis, dass die Umsätze des Antragstellers mit der GmbH nicht – wie von diesem angenommen – dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, sondern dem Regelsteuersatz unterlägen, da es sich bei dies...