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FG München Beschluss vom 17.03.2015 - 10 V 231/15 (veröffentlicht am 10.07.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Kontopfändung

 

Leitsatz (redaktionell)

Besteht das Rechtsschutzziel des Antragstellers im Verfahren der einstweiligen Anordnung nur darin, die Zwangsvollstreckung aus der Pfändungs- und Einziehungsverfügung einzustellen, ist mit der vollständigen Überweisung des Pfändungsbetrages und der anschließenden Aufhebung dieser Verfügung das Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Anordnung entfallen.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, § 114 Abs. 1 S. 2, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Am 3. September 2014 richtete die Staatsoberkasse Bayern an den Antragsgegner – das Finanzamt – ein Vollstreckungsersuchen über einen Betrag in Höhe von 882,00 EUR. Als rückständige Forderung bezeichnete es eine offene Kostenrechnung des Finanzgerichts München aus einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem Aktenzeichen […].

Das Finanzamt brachte darauf am 9. September 2014 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung aus und pfändete beim Arbeitgeber des Antragstellers (als Drittschuldner) den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens wegen eines Betrages in Höhe von 904,32 EUR (882,00 EUR plus 22,32 EUR Vollstreckungskosten). Mit Schreiben vom 18. September 2014 teilte das Finanzamt dem Antragsteller mit, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner am 10. September 2014 zugestellt worden sei. Dieses Schreiben reichte die Deutsche Post an das Finanzamt mit der Begründung zurück, dass der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln sei.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht München mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und begehrte die vorläufig...

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