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FG München Beschluss vom 17.02.2011 - 7 V 3363/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beschlagnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine rechtswidrige Beschlagnahme von Unterlagen (§ 108 Abs. 1 i. V. m. § 94 StPO) führt nicht zu einem Verwertungsverbot der von der Steuerfahndung festgestellten Ergebnisse, wenn der Beschlagnahmebeschluss nur wegen eines Formalfehlers aufgehoben wurde und die Feststellungen der Steuerfahndung im Wesentlichen auf Ermittlungsergebnissen beruhen, die gleichzeitig oder im Nachhinein aufgrund rechtmäßig durchgeführter Aufklärungsmaßnahmen gewonnen worden sind.

 

Normenkette

FGO § 100 Abs. 1 S. 4; StPO §§ 94, 108 Abs. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die angefochtenen Steuerbescheide rechtswidrig sind, weil diese auf steuerstrafrechtlichen Ermittlungen beruhen, die einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH. Alleiniger Geschäftsführer ist seit 22. November 2000 Frau A, die in den Streitjahren mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen neben einer Fa. E-GmbH auch Gesellschafterin war. Nach Feststellung des Finanzamts war ihr Ehemann, Herr A, faktischer Geschäftsführer der Antragstellerin.

Am 19. November 2004 fand bei Herrn A eine Durchsuchung durch das Landeskriminalamt (LKA) im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz statt. Bei der Durchsuchung wurden Unterlagen aufgefunden, die Hinweise auf eine mögliche Steuerhinterziehung ergaben. Diese wurden zunächst durch das LKA beschlagnahmt und am 2. Dezember 2004 der Steuerfahndung übergeben, die noch am gleichen Tag ein Steuerstrafverfahren gegen Herrn A einleitete. Am 21. August 2007 wurde gegen Frau A ein Steuer...

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