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FG München Beschluss vom 14.02.2005 - 1 V 305/04 (veröffentlicht am 10.03.2005)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechnung ausländischer Verluste

Leitsatz (redaktionell)

Nach der Freistellungsmethode des Art. 14 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien sind Verluste eines Rechtsanwalts, der in der Bundesrepublik Deutschland seine Hauptkanzlei betreibt, aus einem daneben in Belgien unterhaltenen Anwaltsbüro in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu berücksichtigen. Es ist aber ernstlich zweifelhaft i. S. des § 69 Abs. 2 FGO, ob der Ausschluss der Verrechnung der Verluste aus der festen Einrichtung in Belgien mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Normenkette

DBA BEL Art. 14; DBA BEL Art. 23 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2; EG Art. 43

Tenor

1. Die Vollziehung der nachstehenden Einkommensteuerbescheide für 1991, 1992 und 1994 wird in Höhe folgender Steuerbeträge ausgesetzt (in EUR):

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Jahr

Datum des letzten Bescheides

Einkommensteuer

entspricht DM

– 1991:

20. Juli 2000

xx

xx

– 1992:

30. September 1997

xx

xx

– 1994:

4. Juli 2000

xx

xx

Tatbestand

I.

Streitig ist in der Hauptsache, ob der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Antragsteller Verluste aus einem Anwaltsbüro in Belgien mit seinen deutschen Gewinnen aus der selbständigen Arbeit als Rechtsanwalt verrechnen darf.

Die verheirateten Antragsteller werden beim Antragsgegner – dem Finanzamt (FA) – zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Antragsteller betreibt seine Hauptkanzlei in München. Im Jahr 1991 eröffnete er in Brüssel in gemieteten Räumen ein Büro, das bis zur Anstellung eines Rechtsanwaltes Ende des Jahres 1992 lediglich von einer Teilzeitsekretärin betreut wurde. Die Kanzlei wurde unter der Brüsseler Anschrift in das belgische Anwaltsverzeichnis aufgenomme...

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