rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch Zahlungen über ein für ihn fremdes Scheinfirmengeflecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis mit der Folge einer verdeckten Gewinnausschüttung kann je nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen sein, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei den von einer Kapitalgesellschaft als Aufwand verbuchten Rechnungen tatsächlich um Scheinrechnungen handelt und ein tatsächlicher Leistungsaustausch zwischen der Gesellschaft und dem in den Rechnungen ausgewiesenen Auftragnehmer nicht stattgefunden hat.
2. Scheingeschäfte liegen regelmäßig vor, wenn zwischengeschaltete Rechtsträger – Domizilgesellschaften – mangels wirtschaftlicher Substanz und Aktivität keine Leistungen erbringen können oder sollen. Die gleichwohl mit solchen Gesellschaften geschlossenen (Schein-)-Verträge sind Teil eines nach außen aufgebauten Täuschungsszenarios. Maßgeblich ist dann der verdeckte Sachverhalt.
3. Für die Frage, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, kommt es allein auf den Vorgang der Vermögensminderung, also der Leistung der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, an.
4. Eine verdeckte Gewinnausschüttung fließt dem beherrschen Gesellschafter-Geschäftsführer bereits dann zu, wenn dieser eine Überweisung an eine für ihn fremde Scheinfirma tätigt und der weitere Transfer des Geldes zurück an ihn selbst oder seine Angehörigen nur kraft eines schuldrechtlichen Vertrags mit dem faktischen Beherrscher der Scheinfirmen gesteuert wird.
5. Umfangreiche Ausführungen zur Würdigung der zwischen der Antragstellerin und verschiedenen ausländischen Firmen geschlossenen Verträge. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass es s...