Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit für Klagen des Arbeitnehmers gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf korrekte Ausfüllung der Lohnsteuerbescheinigung. Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung für 2000
Leitsatz (redaktionell)
Für einen Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung und der zutreffenden Eintragung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten in der Lohnsteuerbescheinigung sind ausschließlich die Gerichte für Arbeitssachen zuständig, da es sich um eine bürgerlich-rechtliche Angelegenheit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere handelt (entgegen BAG-Beschluss vom 11.6.2003 5 AZB 1/03, BFH/NV Beilage 2003, 253; NJW 2003, 2629).
Normenkette
FGO § 33; EStG § 41b; GVG §§ 13, 17a Abs. 2 S. 1; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e; FGO § 155; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
1. Der Rechtsweg zum Finanzgericht München ist mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig.
2. Die o.g. Streitsache wird an das sachlich und örtlich zuständige Arbeitsgericht München verwiesen.
3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Am 18. März 2004 ging beim Finanzgericht (FG) München der Klageschriftsatz des Klägers vom 12. März 2004 ein. Er will erreichen, dass der Beklagte (Herr … B.) als „Vertreter und persönlich haftender Geschäftsführer der inzwischen im Handelsregister gelöschten B. GmbH” verurteilt wird, „in der dem Kläger erteilten Lohnsteuerbescheinigung … für den Zeitraum der Beschäftigung vom 01.02.2000 bis 31.03.2000” bestimmte Angaben über den Bruttoarbeitslohn, die Lohnsteuer etc. „zu ergänzen”.
Mit Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 22. April 2004 wurden die Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Streits...