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FG München Beschluss vom 08.02.2001 - 4 V 4978/00 (veröffentlicht am 25.03.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchbeförderungsfahrzeug bei Mitnahme der vom Landwirt für die Milchbereitstellung bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Milchabtransport. Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG begünstigt nur reine Beförderungsleistungen, also nicht Leistungen die in Erfüllung eines Kaufvertrages - hier: Mitnahme der von einem Landwirt für dessen Betrieb bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Abtransport der Milch des Landwirtes - vorgenommen werden.

2. Ein Milchtransportfahrzeug wird nicht kraftfahrzeugsteuerbegünstigt ausschließlich für die Beförderung von Milch i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG verwendet, wenn bei der Hinfahrt zum Abtransport der Milch eines Landwirts die vom Landwirt bestellten Reinigungsmittel und Ersatzteile für die Milchbehälter und die Milchbereitstellung mitgenommen werden (keine Gleichstellung mit Milcherzeugnissen i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG).

3. Hier: Summarische Beurteilung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7c; KraftStG 1994 § 3 Nr. 7 Buchst. c, d, Nr. 7 S. 4; FGO § 69 Abs. 2; KraftStG § 3 Nr. 7d

 

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Kraftfahrzeuge nach § 3 Nr. 7 d, c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, wenn sie bei der Hinfahrt zum Abtransport von Milch im Rahmen eines Kaufvertrags vom Landwirt bestellte Reinigungsmittel und Ersatzteile für die Reinigung der Milchbehälter und die Milchbereitstellung mitnehmen, und falls nicht, ob eine rückwirkende Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG möglich ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV)...

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