Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerblicher Grundstückshandel: Gestaltungsmissbrauch zur Umgehung der „Drei-Objekt-Grenze”. Einkommensteuer 1992, 1993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998. Gewerbesteuermessbetrag 1992, 993, 1994, 1995, 1996, 1997, 1998
Leitsatz (amtlich)
Der über die „Drei-Objekt-Grenze” hinausgehende An- und Verkauf von Grundstücken, der, vom Steuerpflichtigen über mit ihm verwandte oder verschwägerte Personen abgewickelt wird, ohne dass diese am erwirtschafteten Gewinn teilhaben, stellt einen Gestaltungsmißbrauch des Rechts (§ 42 AO) mit der Folge der Annahme eines gewerblichen Grunstückshandels dar.
Normenkette
AO § 42; FGO § 69 Abs. 3, 2; EStG § 15 Abs. 2
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller (ASt) sind Ehegatten, die für die Streitjahre 1992 bis 1998 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (Ingenieurbüro des ASt bis 29.2.1996) und nichtselbständiger Arbeit (Fachlehrertätigkeit der Antragstellerin – AStin –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Anschluss an eine Steuerfahndung bei den ASt (Bericht vom 30.11.2001) erließ der Antragsgegner (Finanzamt) jeweils am 6.2.2002 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 sowie einen Einkommensteuerbescheid 1998 und Erstbescheide über einheitliche Gewerbesteuermessbeträge 1992 bis 1998 gegenüber dem ASt.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob Grundstücksgeschäfte verwandter und verschwägerter Personen der ASt als gewerblicher Grundstückshandel des ASt zu besteuern sind.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Bericht vom 30.11.2001 über die Steuerfahndungsprüfung bei den ASt vom 1.9.1999 bis 10.10.2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genom...