Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgabenfreie vorübergehende Verwendung einer Sattelzugmaschine (Nichtgemeinschaftsware) im Zollgebiet der Gemeinschaft durch konkludente Willenserklärung i. S. von Art. 233 ZK-DVO. Einfuhrabgaben
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der „Beförderungen” i. S. des Art. 718 Abs. 5 ZK-DVO stellt auf den Transport der Ware ab.
2. Bei Verwendung einer Sattelzugmaschine und eines Aufliegers zum Transport von Waren führen nicht die Sattelzugmaschine und der Auflieger jeweils eine separate Beförderung durch. Es ist einzig auf den Transport der Ware, zu denen die Beförderungsmittel eingesetzt werden, abzustellen.
3. Ein Verstoß gegen das sog. Kabotageverbot liegt grundsätzlich nur vor, wenn die jeweils zu transportierende Ware von einem Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft zu einem anderen Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft transportiert wird, unabhängig davon welche Verkehrsmittel hierzu in welchem Umfang eingesetzt werden.
Normenkette
ZKDV Art. 718 Abs. 5, Art. 670 Buchst. c, Art. 233; ZK Art. 202 Abs. 1 S. 1 Buchst. a, Art. 137-138; ZKDV Art. 730
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04. August 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. September 2001 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 100 v. H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 12.369,17 EUR (24.192,00 DM).
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben für ...