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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 19.01.2017 - 2 K 257/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Nachprüfung einer Billigkeitsentscheidung. zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit. Einbeziehung nachträglicher Herstellungskosten in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage und in die Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu unterschiedlichen Zeitpunkten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme gemäß § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen daraufhin nachprüfbar ist, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessen überschritten oder von dem eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

2. Die Festsetzung einer Steuer ist sachlich unbillig, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer als unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

3. Eine zum Erlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit liegt vor, soweit nachträgliche Herstellungskosten bei Vermietung gegen Kostenmiete unter Einbeziehung der AfA bereits zu Beginn des Kalenderjahres die umsatzsteuerliche (Mindest-)Bemessungsgrundlage erhöhen, andererseits aber erst ab der – unterjährigen – Fertigstellung der betreffenden Wirtschaftsgüter in die Berichtigung des Vorsteuerabzugs eingehen.

 

Normenkette

AO §§ 227, 5; FGO § 102; UStG § 10 Abs. 4-5, § 15a Abs. 1 S. 2, Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.03.2019; Aktenzeichen V ...

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