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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 14.03.2018 - 3 K 407/16 (veröffentlicht am 13.05.2018)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einziehung einer Forderung als Veräußerung i. S. d. § 23 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i. S. d. § 23 EStG konnten – zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2008 – auch Kapitalforderungen sein.

2. Die Einziehung der Forderung, die unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, steht einer Veräußerung i. S. d. § 23 EStG gleich.

 

Normenkette

EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2019; Aktenzeichen IX R 12/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 91.179,00 EUR.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einziehung einer Forderung eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist und entsprechende Gewinne hiernach zu besteuern sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2008 Geschäftsführer der A KG (im Folgenden: KG) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.

Die am 28. Dezember 2009 im Finanzamt Rostock eingegangene Einkommensteuererklärung 2008 veranlagte das Finanzamt abweichend von den erklärten Angaben und erteilte den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2008 am 12. Mai 2010. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 25. November 2013 erhielt das Finanzamt eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt C. Danach hatte der Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 30.Juni 2008 von der KG eine Forderung gegen die B GmbH (im Folgenden: GmbH) in Höhe von 410.540,94 EUR zum Kaufpreis von 200.000,00 EUR erworben. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

„Die KG benötigt auf Grund der notwendigen Zwischenfinanzierung für ein laufendes Investitionsvorhaben dringend Liquidität. Die gegenüber der GmbH bestehende Forderung aus 2003 in Höhe von 410.540,94 EUR zzgl. Zinsen kann auf Grund der aktuellen Expansionsphase der GmbH nicht ausgeglichen werden. Der alleinige Gesellschafter der GmbH (der Kläger) erwirbt daher diese Forderung in voller Höhe zu einem Betrag von 200.000,00 Euro. Im Gegenzug verzichtet die KG auf die Zinsen. Mit Zahlung des Betrages von 200.000,00 EUR geht der Gesamtanspruch in Höhe von 410.540,94 EUR von der KG auf den Kläger über.”

Der Kläger war an der KG im Streitjahr zu 40 % beteiligt. Weitere Beteiligte an der KG waren im Streitjahr Frau D (20 %), die im Jahr 2010 Ehefrau des Klägers wurde, sowie ein fremder Dritter (40 %). An der GmbH war der Kläger zu 100 % beteiligt.

Am 22. Dezember 2008 bezahlte die GmbH 400.000,00 EUR an den neuen Gläubiger, den Kläger.

Nach den Feststellungen des Finanzamtes C im Rahmen der Betriebsprüfung bei der KG lag in Höhe der Differenz zwischen dem Kaufpreis der Forderung (200.000,00 EUR) und dem eingezogenen Betrag (400.000,00 EUR) ein privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vor.

Aufgrund der Kontrollmitteilung des Finanzamtes C erließ der Beklagte am 30. Januar 2014 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, der an den Kläger sowie an seine Ehefrau bekanntgegeben wurde. In diesem Bescheid berücksichtigte das Finanzamt nunmehr Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften als sonstige Einkünfte in Höhe von 200.000,00 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.Februar 2014 Einspruch ein und trug vor, dass der schlichte Einzug der Forderung keine Veräußerung sei, weil es an einem Rechtsträgerwechsel fehle.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens erließ das Finanzamt am 13. August 2014 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid, der lediglich an den Kläger und nicht mehr an seine Ehefrau bekanntgegeben wurde. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte das für die KG zuständige Finanzamt C dem Beklagten mit, dass im Prüfungszeitraum 2008 bis 2010 bei der KG keine Forderungsabschreibung erfolgt sei. Die Zahlung durch den Kläger in Höhe von 200.000,00 EUR sei bei der KG gegen laufende Forderungen GmbH (100.589,59 EUR), gegen zweifelhafte Forderungen GmbH (91.060,00 EUR), gegen Darlehen GmbH (1,00 EUR) sowie gegen Ertrag (8.349,41 EUR) gebucht worden. Insoweit sei bei der KG im Prüfungszeitraum keine Verbuchung von Aufwand aus diesem Sachverhalt (nur Aktivtausch und Ertrag) gebucht worden. Die Aufwandsbuchungen seien bereits in den Vorjahren erfolgt (nach alter Bilanz-Akte wohl bereits im Jahr 2003, möglicherweise gegen GmbH: Forderungsverluste # 6.935 in Höhe von 80.345,94 EUR, uneinbringliche Darlehen # 6.961 in Höhe von 229.538,65 EUR).

Da die Forderungsabschreibung bei der KG bereits in den Jahren vor 2008 erfolgt sei, könne zu den damaligen Gründen keine Angabe gemacht werden. Tatsächlich habe die GmbH jedoch regelmäßig Verluste erwirtschaftet und hätte auch erhebliche Verbindlichkeiten. Demgegenüber stünden an Werten lediglich die Einrichtungen des Shops. Die Liquidität der GmbH sei daher eingeschränkt.

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