Entscheidungsstichwort (Thema)
Einziehung einer Forderung als Veräußerung i. S. d. § 23 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes i. S. d. § 23 EStG konnten – zumindest bis zum Veranlagungszeitraum 2008 – auch Kapitalforderungen sein.
2. Die Einziehung der Forderung, die unter Nennwert entgeltlich erworben wurde, steht einer Veräußerung i. S. d. § 23 EStG gleich.
Normenkette
EStG 2007 § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 91.179,00 EUR.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Einziehung einer Forderung eine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG ist und entsprechende Gewinne hiernach zu besteuern sind.
Der Kläger war im Streitjahr 2008 Geschäftsführer der A KG (im Folgenden: KG) und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem erzielte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung.
Die am 28. Dezember 2009 im Finanzamt Rostock eingegangene Einkommensteuererklärung 2008 veranlagte das Finanzamt abweichend von den erklärten Angaben und erteilte den entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2008 am 12. Mai 2010. Die Festsetzung erfolgte gemäß § 164 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Am 25. November 2013 erhielt das Finanzamt eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt C. Danach hatte der Kläger aufgrund einer Vereinbarung vom 30.Juni 2008 von der KG eine Forderung gegen die B GmbH (im Folgenden: GmbH) in Höhe von 410.540,94 EUR zum Kaufpreis von 200.000,00 EUR erworben. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
„Die KG benötigt auf Grund der notwendigen Zwischenfinanzierung für ein laufendes Inves...