Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Erlass von Umsatzsteuer wegen vom Unternehmer aufgedeckter Fälschung von Ausfuhrbelegen. Erlass von Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998
Leitsatz (redaktionell)
Umsatzsteuer, die wegen der Versagung der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen entsteht, weil die dem Unternehmer vorgelegten Ausfuhrbelege gefälscht waren, ist auch dann nicht zu erlassen, wenn der entscheidende Hinweis zur Aufdeckung der Fälschungen vom Unternehmer kam.
Normenkette
UStG § 6 Abs. 4; AO 1977 § 227; UStDV § 8; UStG § 4 Nr. 1a, § 6a Abs. 4
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt …
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Erlaß von Umsatzsteuer, die die Klägerin wegen des Fehlens der Voraussetzungen von Ausfuhrlieferungen an den Beklagten abführen muß.
Die Klägerin betreibt …
In den Jahren 1992 bis 1998 erstattete sie folgende Umsatzsteuerbeträge (gerundet) an ihre Kunden:
1992 |
… DM, |
1993 |
… DM, |
1994 |
… DM, |
1995 |
… DM, |
1996 |
… DM, |
1997 |
… DM und |
1998 |
… DM. |
Betriebsintern hatte sie festgelegt, dass sie die Umsatzsteuer im nichtkommerziellen Reiseverkehr nur erstattet, wenn sich der Stempelaufdruck hälftig auf dem Bon und dem Zollformular befindet und der ausländische Bürger seinen Pass vorlegt. Diese Regelungen führte sie vor dem Erscheinen des Merkblatts des Bundesministeriums der Finanzen (IV D2 S – 7133 – BMF 4/99) zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr vom 18. März 1999 ein, in dem Empfehlungen für den Nachweis der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr enthalten sind.
Die Leiterin der Buchhaltung und der Verwaltun...