Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung eines Grundstücks bei Aufhebung des Grundstücksübertragungsvertrages vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch. Freigebige Zuwendung durch Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück. Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein unentgeltlicher Grundstücksübertragungsvertrag aufgehoben noch bevor eine Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erfolgt ist, liegt weder eine schenkungsteuerpflichtige Rückschenkung vor, noch stellt der Verzicht auf den durch den Überlassungsvertrag erworbenen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder auf ein bestehendes Anwartschaftsrecht an dem Grundstück eine Schenkung i.S. des § 7 ErbStG dar.
2. Bei unentgeltlichen Grundstücksübertragungen ist der Verzicht auf ein Anwartschaftsrecht schenkweiser Erlass der noch nicht voll erfüllten Schuld. Soweit noch keine Gegenleistung erbracht ist, handelt es sich um eine Aufhebung des Grundgeschäfts und der dinglichen Einigung über die Leistung, nicht jedoch um eine unentgeltliche Zuwendung. Wird demnach auf ein bereits entstandenes Anwartschaftsrecht verzichtet, fehlt die für den schenkungsteuerlichen Zuwendungstatbestand unverzichtbare Vermögenshingabe an den Beschenkten.
Normenkette
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2; BGB §§ 925, 517
Nachgehend
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 22. Oktober 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Februar 1999 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt … DM.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Aufhebung einer Grundstücksübertragung, ohne daß es zu einer Eintragung im Grundbuch gekommen ist, eine freigebige Zuwendung ist (§ 7 Abs. 1 Nr...