Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite des Anspruchs auf Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen. Begriff der „Unterlagen der Besteuerung”. Berufung des FG auf Feststellungen zum Tatbestand der Steuerhinterziehung im Strafverfahren. nicht der deutschen Sprache mächtiger Haftungsschuldner. steuerlich erhebliche Tatsachen. Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme von Mittätern
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch aus § 364 AO dient der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs. Der Begriff der „Unterlagen der Besteuerung” ist grundsätzlich weit auszulegen. Er erstreckt sich auf alle Schriftstücke und Daten, die geeignet sind, die Sachverhaltsaufklärung zu beeinflussen. Dem als Haftenden in Anspruch Genommenen ist der Inhalt dieser Akten insoweit zugänglich zu machen, als diese für die Inanspruchnahme im Wege der Haftung erheblich sein können. Nicht offenzulegen sind jedoch solche Unterlagen, die dem Beteiligten schon vorliegen.
2. Für die Frage, ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist und eine Haftung nach § 71 AO begründet, kann sich das FG die tatsächlichen Feststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung des Strafverfahrens zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Tatsachen, auf die es ankommt, bereits im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden sind, die Beteiligten gegen diese Feststellungen keine substantiierten Einwendungen erheben und für das Gericht kein Grund besteht, gleichwohl eine weitere Aufklärung vorzunehmen.
3. Der Beteiligte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm von Amts wegen ein Dolmetscher gestellt wird oder dass ihm für das Verfahren erhebliche Schriftstücke von Amts wegen übersetzt w...