Entscheidungsstichwort (Thema)
Art der Leistung und Leistungszeitpunkt bei sog. Prepaid-Verträgen (Mobilfunk)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Stpfl. hat bereits mit der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Guthaben auf den Prepaid-Konten und nicht erst bei der späteren Verwendung dieser Guthaben für Telefonate etc. gegenüber den Erwerbern sonstige Leistungen erbracht.
2. Der für die Entstehtung der USt maßgebliche Zeitpunkt für die sonstige Leistung ist bei unmittelbar auf das Prepaid-Konto aufgeladenen Guthaben der Aktivierungszeitpunkt und bei Erwerb von Guthabenkarten zur späteren Aktivierung der Erwerbszeitpunkt.
Normenkette
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4, § 1 Abs. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die von der Klägerin erbrachten umsatzsteuerlichen Leistungen in Zusammenhang mit Prepaid-Verträgen.
A AG (A) schloss unter anderem in den Streitjahren mit Kunden Verträge über die Teilnahme am sog. Mobilfunk-Dienst B, sog. Prepaid-Verträge, ab. Der jeweilige Vertrag kam durch einen Auftrag des Kunden (Angebot) und die Aktivierung des Prepaid-Guthabens durch A (Annahme) zustande. Der Kunde leistete Einzahlungen. Dies geschah beispielsweise mittels Direktaufladung über eine (dauerhaft) erteilte Einzugsermächtigung, Online-Aufladungen („…”) mit variablen Zahlungsmitteln (z.B. einmalige Einzugsermächtigung, Kreditkarte) oder durch Kauf und Aktivierung von im Namen und für Rechnung der A vertriebenen B Cash-Karten. Dadurch entstand – unabhängig von der Gutschrift der Gegenleistung auf den Konten der A – ein Guthaben auf dem jeweiligen B-Konto des Kunden bei A. Dieses Guthaben konnten die Kunden sowohl für entgeltliche Leistungen der A (Telefonie, SMS, MMS, mobiles Internet) als auch für entgeltliche Leistungen sog. Drittanbieter (Herunterladen von Klingeltönen etc.) ei...