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FG Köln Urteil vom 30.09.1998 - 2 K 7463/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Renovierungskosten keine umzugsbedingten Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände (Gardinen) und Renovierungskosten sind keine umzugsbedingten Werbungskosten.

2) Das Bundesumzugskostengesetz - BUKG - entfaltet keine Bindungswirkung für den Werbungskostenabzug. Dieser Umstand kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1; BUKG § 10; EStG § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.12.2002; Aktenzeichen VI R 188/98)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für die Renovierung einer neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen für diese Wohnung als Umzugskosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Sie haben ein gemeinsames Kind. Der Kläger erzielt als Bankangestellter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Streitjahr wurde der Kläger von der arbeitgebenden Bank zum Filialdirektor ……………ernannt. Daraufhin zog der Kläger mit seiner Familie von …….nach………. um. Sowohl bei der früheren Wohnung in ………als auch bei der neuen Wohnung in ……….handelt es sich um Mietwohnungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Werbungskosten u.a. folgende Umzugskosten geltend:

Gardinen, Rollos

3.320,00 DM

Lampe

349,00 DM

Renovierungsmaterial für die neue Wohnung

6.839,61 DM

Telefonanschluß

65,00 DM

Anschaffung und Installation eines Wasserboilers

1.004,53 DM

insgesamt

11.578,14 DM

Die Aufwendungen für den Transport des Umzugsguts wurden vom Arbeitgeber des Klägers getragen.

Im Einkommensteuerbesche...

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