Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für 1995 sowie über die Möglichkeit, die Antragsfrist rückwirkend zu verlängern bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Antragsfrist zu gewähren.
Die Klägerin ist ein in…, ansäßiges Unternehmen, dessen Gegenstand die industrielle Fertigung von Maschinen ist. Am 24.06.1996 ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Vergütung der Umsatzsteuer für Januar bis Dezember 1995 mit einem Gesamtbetrag von 572,47 DM ein. Soweit der handschriftliche Eingangsvermerk „BfF 24.06.96” gestrichen und durch den Eingangsstempel mit dem Datum 03.07.1996 ersetzt wurde, besteht nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung Einigkeit zwischen den Beteiligten, daß zutreffendes Eingangsdatum der 24.06.1996 ist. Der Antrag wurde nicht auf dem amtlichen Formular oder auf einem amtlich genehmigten Formular, sondern auf einem von der Firma,… (im folgenden: Fa. X) erstellten Formular eingereicht. Die Fa. X wurde von der Klägerin sowie einer Reihe anderer …Firmen mit der Erstellung des Vorsteuervergütungsantrags beim Beklagten beauftragt. Im Verfahren trat die Fa. X als Zustellungsvertreterin auf. Zwischen der Firma X und der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin besteht seit längerer Zeit eine Kooperation im Zusammenhang mit der Einreichung von Vergütungsanträgen ….Firmen beim Beklagten. Dabei verwendete die Firma X üblicherweise die amtlich genehmigten Formulare des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin.
Bei dem beim Beklagten am 24.06.1996 eingegangenen Antragsformular handelt es sich um ein von der Firma X auf eigenem Computer erstellten, dem amtlich genehmigten Formular des Proz...