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BFH Urteil vom 13.04.1972 - V R 16/69

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Leitsatz (amtlich)

Anträge und Erklärungen, die nach einem amtlichen Muster abzugeben sind, müssen, wenn amtliche Vordrucke nicht verwendet werden, in allen Einzelheiten dem amtlichen Muster entsprechen.

 

Normenkette

AO § 166 Abs. 1 S. 2; UStG 1951 § 21 Abs. 2; UStDB 1951 § 65 Abs. 2, § 66 Abs. 3; UStG 1967 § 18 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin (Klägerin, Revisionsbeklagte) beantragte mit Schreiben vom 30. August 1967 "Umsatzsteuervergütung" für III/1966. Dem Antrag waren auf amtlichen Vordrucken eine "Einzelaufstellung" und eine "Zusatz-Einzelaufstellung für Ausfuhrhändler" beigefügt. Ein ausgefüllter amtlicher Antragsvordruck wurde erst am 9. November 1967 nachgereicht. Das FA (Beklagter, Revisionskläger) lehnte den Antrag wegen Fristversäumnis ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG gab der Klage mit folgender Begründung statt: Der Antrag sei gemäß § 21 Abs. 2 UStG 1951 "nach dem Muster" zu stellen, das der BdF bestimme. Dies könne dahin verstanden werden, daß der Antrag entweder auf einem amtlichen Vordruck zu stellen sei oder nach Form, Aufbau und Inhalt dem amtlichen Muster entsprechen müsse. Die letztgenannte Deutung entspreche Sinn und Zweck der Vorschrift und sei daher vorzuziehen. Das FA müsse in die Lage versetzt werden, über den Antrag zu entscheiden. Dem genüge das Antragschreiben vom 30. August 1967 nebst den Einzelaufstellungen. Der nachgereichte Vordruck habe keine neuen Angaben enthalten.

Das FA hat Revision eingelegt. Es macht geltend: § 21 Abs. 1 UStG 1951 sei dahin zu verstehen, daß der Antrag "auf einem nach dem amtlichen Muster" erstellten Vordruck zu stellen sei. Das nur wenige Zeilen enthaltende Antragschreiben könne nicht mit einem vierseitigen amtlichen Vordruck verglichen werden. Auch die Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen seien "nach einem Muster", das der BdF bestimme, zu erstellen (§ 18 Abs. 1 und 2 UStG 1967). Würde den Steuerpflichtigen freigestellt, in diesem Bereich formlose Erklärungen abzugeben, könnten sie nach Lage des Falls ungerechtfertigte Vorteile erlangen oder durch Nichtbeachtung der auf den Vordrucken erwähnten Gesetzesvorschriften Nachteile erleiden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.

Der Senat schließt sich der Auffassung des FA an. Die in § 21 Abs. 2 UStG 1951 verwendete Formulierung, der Antrag sei "nach dem Muster" zu stellen, das der BdF bestimme, findet sich auch in den Vorschriften, die die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen regeln (§ 65 Abs. 2, § 66 Abs. 3 UStDB 1951, § 18 Abs. 1 und 2 UStG 1967). Dem stehen andere Regelungen gegenüber, die eine Abgabe der Erklärungen "unter Verwendung der amtlichen Vordrucke" (§ 7 VStDV) oder "die amtlichen Vordrucke" vorschreiben (§ 60 Abs. 1 EStDV). Die Formulierungen des § 7 VStDV und des § 60 Abs. 1 EStDV schließen die Verwendung nichtamtlicher Vordrucke aus. § 21 Abs. 2 UStG 1951 hingegen gestattet - allerdings entgegen der Auffassung des FG nur in einem engen Rahmen -, auf die Verwendung amtlicher Vordrucke zu verzichten. Ein nichtamtliches Schriftstück ist jedoch nur dann "nach einem Muster" gestaltet, wenn es dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entspricht. Im Zuge der Reform der AO soll § 166 Abs. 1 Satz 2 AO, der hinsichtlich Form und Inhalt der Steuererklärungen auf die Regelungen der einzelnen Steuergesetze verweist, durch eine Bestimmung ersetzt werden, wonach alle Steuererklärungen "nach amtlich vorgeschriebenem Muster" abzugeben sind (Entwurf AO 1969 § 94, Schriftenreihe des BdF Heft 13 S. 98). Der Arbeitskreis für die AO-Reform bemerkt in Übereinstimmung mit der hier vertretenen Auffassung, er habe mit seiner Formulierung die Möglichkeit offenlassen wollen, daß der Steuerpflichtige seine Erklärung "auf privat gedruckten Formularen abgibt, wenn diese dem amtlichen Muster entsprechen" (Entwurf, a. a. O., S. 273). Danach dürfte es zulässig sein, entsprechend den Richtlinien der AO-Referenten der Länder Umsatzsteuervergütungsanträge, -voranmeldungen und -erklärungen auf fotokopierten Vordrucken abzugeben (BB 1964, 1011). Es kann aber nicht wie im vorliegenden Fall gänzlich von dem amtlichen Muster abgegangen werden.

Diese Auslegung entspricht Sinn und Zweck des § 21 Abs. 2 UStG 1951 und der insoweit gleichlautenden Bestimmungen über die Abgabe von Steuererklärungen. Die Ausfüllung von Antrags- oder Erklärungsvordrucken soll das FA in die Lage versetzen, über einen Vergütungs- oder Besteuerungstatbestand rasch und abschließend zu entscheiden. Dazu bedarf es einer Beantwortung aller Fragen, und zwar so, daß die Prüfung, was steuerpflichtig (vergütungsfähig) ist oder nicht, dem FA überlassen bleibt (Urteile des RFH VI A 1329/31 vom 9. Juli 1931, RStBl 1931, 672; VI A 799/36 vom 5. März 1937, RStBl 1937, 381). Das mag im Einzelfall als übertrieben formal empfunden werden, ist aber Voraussetzung für ein effektives Besteuerungsverfahren. Soll die Finanzverwaltung funktionieren, muß sie von allen Tatsachen Kenntnis erlangen, die aus ihrer Sicht entscheidungserheblich sind. Was sie im Regelfall als entscheidungserheblich ansieht, ergibt sich aus den amtlichen Vordrucken, wobei für sie außer den positiven Angaben auch verneinende Antworten von Wert sein können. Zu Recht weist das FA darauf hin, daß die Benutzung von Vordrucken für Finanzverwaltung und Steuerpflichtige vorteilhaft ist. Ohne Kenntnis der wesentlichen Besteuerungs- oder Vergütungsmerkmale kann das FA auch nicht in eine Überprüfung zugunsten der Steuerpflichtigen eintreten. Mit diesen Zwecken sind allenfalls Nachahmungen, nicht aber Abweichungen vom amtlichen Muster vereinbar.

Da der Vergütungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist nach amtlichem Muster gestellt worden ist, hat ihn das FA zu Recht abgewiesen. Nachsicht gemäß § 86 Abs. 1 AO kann nicht gewährt werden. Das FA hat nach den unwidersprochenen Feststellungen der Einspruchsentscheidung die Antragstellerin vor Ablauf der Ausschlußfrist auf die Notwendigkeit hingewiesen, einen Vordruck nachzureichen. Es muß ihr als Verschulden angerechnet werden, daß sie diesen Hinweis unbeachtet ließ.

 

Fundstellen

BStBl II 1972, 725

BFHE 1972, 416

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