Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung der Abzugssteuer nach § 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 EStG, Betriebsausgaben, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Grundfreibetrag, Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
1) Auch bei beschränkter Steuerpflicht können Abzüge für Betriebsausgaben entgegen der gesetzlichen Regelung in § 50a Abs. 4 Satz 4 EStG zulässig sein.
2) Der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG und Rückstellungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuererstattung nicht.
3) Ein Grundfreibetrag steht beschränkt Steuerpflichtigen, die inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielen, nicht zu. Hierin besteht kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
4) Der Steuersatz nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG ist in gemeinschaftsrechtlicher und normerhaltender Weise so herabzusetzen, dass der sich jeweils ergebende progressive Steuertarif anzusetzen ist.
Normenkette
EStG § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 3 S. 2, Abs. 5 S. 2 Nr. 3, § 50a Abs. 4 S. 4 EStG; HGB § 249 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 43, 49; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 10c
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern ein Anspruch auf Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 Abs. 5 i.V.m. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 und 2 EStG zusteht.
Die Kläger sind Mitglieder der britischen Musikgruppe „X”. Die Musikgruppe schloss – vertreten durch ihren Manager B – am 30. März 2000 mit einer deutschen Konzertveranstalterin einen Vertrag, wonach sie in der Zeit vom 00. März bis zum 00. April 2000 für verschiedene musikalische Darbietungen in der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet wurde. Hierfür erzielten die Musiker Einnahmen i.H.v. insgesamt 164.7...