Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten, Progressionsvorbehalt, Veranlassungszusammenhang, Korrespondenz von Einnahmen und Ausgaben
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausgaben, die in mehreren Veranlassungszusammenhängen stehen, sind nach Möglichkeit den unterschiedlichen Ursachen zuzuordnen. Ist eine solche Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich.
2) Ist die Rückzahlung von zuvor im Rahmen eines Auslandseinsatzes vom Arbeitnehmer steuerfrei erzielten und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen wirtschaftlich vorrangig durch des bisherige Dienstverhältnis und nur nachrangig durch das Eingehen eines neuen Arbeitsverhältnisses veranlasst, kann der Rückzahlungsbetrag nicht als negative Einnahme, sondern nur bei der Ermittlung der Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes gemäß § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG berücksichtigt werden.
3) Der für die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusetzende geldwerte Vorteil von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer ist der Höhe nach nicht begrenzt auf die im Gegenzug als Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6, § 8 Abs. 3 S. 2, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 4, § 32b Abs. 1 Nr. 3, § 3c
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 23.01.2017; Aktenzeichen VI B 28/15) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Erstattung von Kosten eines Auslandseinsatzes an den Arbeitgeber als Werbungskosten bzw. negative Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen oder als Rückzahlung zuvor steuerfrei vereinnahmten Arbeitslohnes lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zu erfassen ist. Darüber hinaus streiten die Beteiligten über die Fra...