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FG Köln Urteil vom 28.01.2010 - 2 K 4328/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Societé par actions simplifiée, Mutter-Tochter-Richtlinie

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die"Societé par actions simplifiée" französischen Rechts ist bis zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 von § 43b Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Anlage 2 zu § 43b EStG nicht erfasst.

2) Die Erstattung von Kapitalertragsteuern kann in analoger Anwendung von § 8b Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG nur beim örtlich zuständigen Finanzamt beantragt werden.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 1 S. 2; EStG Anlage 2; KStG § 8b Abs. 1 S. 1; Richtlinie 2003/123/EG; EStG § 43b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen I R 30/10)

BFH (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen I R 30/10)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für eine im Jahr 2001 erfolgte Gewinnausschüttung ihrer Tochtergesellschaft die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.

Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée” (S.A.S.). Sie ist alleinige Anteilseignerin der A GmbH mit Sitz in Deutschland.

Aufgrund des Bescheids des Beklagten vom 8. März 2001 war die A GmbH berechtigt, den Steuerabzug für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.H.v. 5 % vorzunehmen.

Am 13. Juli 2001 schüttete die A GmbH einen Gewinn i.H.v. 4.000.000 EUR an die Klägerin aus. Von dieser Gewinnausschüttung behielt die A GmbH Kapitalertragsteuer i.H.v. 200.000 EUR (= 5 % von 4.000.000 EUR) ein und führte die Steuerabzugsbeträge an das zuständige Finanzamt ab.

Mit Antrag vom 24. Juli 2002 (Posteingangsdatum) beantragte die Klägerin die Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer gemäß § 50 d EStG i.V.m. § 44 d EStG a.F. (§ 43...

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