Entscheidungsstichwort (Thema)
"Société par actions simplifiée" keine durch Mutter-Tochter-Richtlinie begünstigte Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1) § 44d Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. Anlage 7 zu § 44d EStG erfasste bis zur Änderung der Mutter-Tochter-Richtlinie durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22.12.2003 nicht die "Société par actions simplifiée" französischen Rechts.
2) Eine vollständige Freistellung von der Pflicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuern kann nur nach § 8b Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 50d Abs. 1 EStG gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.
Normenkette
FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 44 Abs. 1 S. 2; Mutter-Tochter-Richtlinie Art. 2; EStG § 44d Abs. 2; EStG § 50d Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für Gewinnausschüttungen ihrer im Inland ansässigen Tochtergesellschaft die vollständige Freistellung von der Kapitalertragsteuer beanspruchen kann.
Die Klägerin ist eine in Frankreich ansässige Kapitalgesellschaft. Bis zum Jahr 2002 war sie eine Gesellschaft in der Rechtsform einer „société par actions simplifiée” (S.A.S.). Seit 2002 ist sie eine „société anonyme”. Sie ist alleinige Anteilseignerin der N GmbH mit Sitz in U (im Folgenden: N-GmbH).
Aufgrund eines Bescheids vom 28. Dezember 1998 des Bundesamts für Finanzen – BfF – (seit dem 1. Januar 2006 Bundeszentralamt für Steuern – BZSt –) war die N-GmbH berechtigt, den Steuerabzug für Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – i.H.v. 5 % vorzunehmen.
Am 16. Juni 1999 schüttete die N-GmbH einen Gewinn i.H.v … DM an die Klägerin aus. Von dieser Gewinnausschüttung behielt die N-GmbH Kapitalertragsteuer i.H.v. … DM sowie einen Solidaritätszuschlag i.H.v. … DM ein und führte die Steuerabzugsbeträge an d...